1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessualen Voraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse mit Bezug auf die eingereichte Beschwerdeschrift erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist einzutreten.