Die Vorinstanz verzichtete stillschweigend auf die Einreichung einer Duplik. Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangt hatte, wurde die Streitsache an der Sitzung der dritten Abteilung des Obergerichts vom 19. November 2019 in Abwesenheit der Parteien beraten und darüber entschieden. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz wurde aufgehoben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen und anschliessender Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Begründung für diesen Entscheid ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Erwägungen