Mit Verfügung vom 25. September 2018 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, nach erneuter Überprüfung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung habe sie festgestellt, dass keine Änderung vorliege, die den Anspruch beeinflusse. Sie habe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Hilflosenentschädigung leichten Grades bei Aufenthalt zu Hause (IV-act. 445).