Gemäss einer früheren Besprechung mit einem IV-Mitarbeiter könne gestützt auf diesen Bericht eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung geprüft werden, was sie beantrage. Sie bedürfe aufgrund der Tetraplegie sowie der psychischen Probleme Hilfe sowohl zu Hause durch die Spitex als auch im Freien, beim Einkaufen etc. (IV-act. 439). Mit Verfügung vom 25. September 2018 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, nach erneuter Überprüfung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung habe sie festgestellt, dass keine Änderung vorliege, die den Anspruch beeinflusse.