D. Spätere periodische Überprüfungen des Leistungsanspruchs durch die Vorinstanz ergaben stets, dass der Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung aufgrund einer Hilflosigkeit leichten Grades unverändert weiter auszurichten sei. Am 19. Juli 2018 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz telefonisch mit, sie habe der Vorinstanz ein Zeugnis des KSSG eingereicht, worin die Diagnose einer Tetraplegie aufgeführt sei. Gemäss einer früheren Besprechung mit einem IV-Mitarbeiter könne gestützt auf diesen Bericht eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung geprüft werden, was sie beantrage.