Die Vorinstanz wurde angewiesen, nach vertieften Abklärungen im Sinne der Erwägungen erneut über den Leistungsanspruch zu verfügen. Mit Verfügung vom 3. November 2006 wurde der Beschwerdeführerin hierauf von der Vorinstanz aufgrund einer gestützt auf die getätigten vertieften Abklärungen festgestellten Hilflosigkeit leichten Grades rückwirkend ab November 2002 eine entsprechende Hilflosenentschädigung zugesprochen.