C. Im November 2003 erfolgte erneut eine Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung. Die in diesem Zusammenhang ergangene leistungsabweisende Verfügung der Vorinstanz wurde von der Beschwerdeführerin angefochten und daraufhin vom Verwaltungsgericht Appenzell Ausserrhoden mit Urteil vom 16. März 2005 im Verfahren I 04 44 aufgehoben. Die Vorinstanz wurde angewiesen, nach vertieften Abklärungen im Sinne der Erwägungen erneut über den Leistungsanspruch zu verfügen.