B. Im Januar 2002 stellte sie bei der IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Vorinstanz) erstmals ein Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung. Die Vorinstanz wies dieses Gesuch ab mit der Begründung, die Beschwerdeführerin sei nur bei der Lebensverrichtung Fortbewegung regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen, nicht jedoch bei Verrichtung der Notdurft. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.