2. Eventualiter: Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. September 2018 sei insoweit aufzuheben, als damit der Beschwerdeführerin keine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zugesprochen wird und es sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen verbunden mit der Anordnung, eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerderügen zu erlassen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Seite 2 Sachverhalt