seiner getätigten Aufwendungen aus der Staatskasse auszurichten ist. 3.3 Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass sie sowohl die erlassenen Gerichtskosten nachzuzahlen als auch die Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege zurückzuerstatten haben wird, wenn sie später in günstigere wirtschaftliche Verhältnisse gelangt. Seite 10 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A.__________ wird abgewiesen.