In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint mit Blick auf die geringe Komplexität der Streitsache und der Tatsache, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand erst während des Verfahrens beigezogen wurde und daher im Rahmen des Schriftenwechsels lediglich eine einzige materielle Eingabe einzureichen hatte (nämlich die samt Deckblatt 8 Seiten umfassende Replik), eine pauschale Entschädigung im Betrag von Fr. 1‘200.-- angemessen. Unter Hinzurechnung der üblichen Barauslagenpauschale von 4% sowie der Mehrwertsteuer von 7.7% ergibt sich somit eine Gesamtentschädigung im Betrag von Fr. 1‘344.10, die dem vom Staat bestellten Rechtsbeistand zur angemessenen Abdeckung