3.2 Da die Beschwerdeführerin unterliegt, steht ihr keine Parteientschädigungen zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario i.V.m. Art. 1 IVG). Der Staat ist aber zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu verpflichten, im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege für die Kosten ihrer Rechtsvertretung aufzukommen. Im Verfahren vor Obergericht in Sozialversicherungssachen ist die Entschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses pauschal zu be-