3.1 Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführerin die in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren übliche Entscheidgebühr im Betrag von Fr. 800.-- aufzuerlegen, die jedoch wegen der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege vorläufig auf die Staatskasse zu nehmen ist.