54) gewährt worden war, kann an dieser Stelle letztlich offengelassen werden, da auch in diesem Fall bei einer Arbeitsfähigkeit von 80% adaptiert unverändert kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40% oder mehr resultieren würde. Ein Anspruch auf einen höheren Abzug, wie er von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, scheidet im Vergleich zu ähnlichen Fällen jedenfalls zum vornherein aus (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_284/2018 vom 17. Juli 2018, E. 2.2 und 8C_61/2018 vom 23. März 2018, E. 6.5.2, je m.w.H.). 3. Kosten und Entschädigung