Rechtsprechungsgemäss gilt zudem namentlich eine aus psychischen Gründen erforderliche verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen nicht als eigenständiger abzugsfähiger Umstand (Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2018 vom 11. April 2019, E. 3.2, m.w.H.). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Gewährung eines Leidensabzugs erscheinen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten krankheitsbedingten Einschränkungen nicht zusätzlich abzugsrelevant, nachdem sie offensichtlich bereits im Rahmen der Arbeitsunfähigkeitseinschätzung als limitierende Faktoren Berücksichtigung fanden.