2.4 Während die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift bei der Berechnung ihres IV- Grads einen Leidensabzug von 20% geltend machte, wird dieses Thema in der Replik nicht mehr aufgegriffen. Die Vorinstanz führte in der Vernehmlassung an, ein Leidensabzug sei im Fall der Beschwerdeführerin indiskutabel. Wie es sich damit im konkreten Fall verhält, kann letztlich offengelassen werden: