Seite 7 (vgl. IV-act. 47, S. 5 unten: „Eine Tätigkeit im geschützten Rahmen ist sicher nicht erforderlich“) sowie auch im aktuellen ABI-Gutachten ist ausdrücklich festgehalten, dass eine für die Beschwerdeführerin adaptierte Arbeit keinen geschützten Rahmen erfordere (IV-act. 84, S. 28 f.), was angesichts der gutachterlich formulierten Anforderungen an eine für die Beschwerdeführerin zumutbare Arbeit nachvollzogen werden kann.