Gemäss der interdisziplinären Gesamtbeurteilung im ABI-Gutachten (vgl. IV-act. 84, S. 28) besteht bei der Beschwerdeführerin aufgrund der Veränderungen am Bewegungsapparat zwar eine Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten; in wechselbelastenden, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten besteht dagegen volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Aus gastroenterologischer Sicht besteht aufgrund der rezidivierenden Kolitis unklarer Ätiologie gemittelt über den Verlauf eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80%.