Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach ihre somatischen Leiden bei der gutachterlichen Festlegung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden sein sollen, wird damit widerlegt: Aus der interdisziplinären Gesamtbeurteilung geht klar hervor, dass nicht nur die psychischen, sondern auch die somatischen Beschwerden berücksichtigt wurden. Neue Diagnosen seit der früheren Begutachtung bedeuten notabene nicht, dass diese automatisch zu einer höheren Gesamt-Arbeitsunfähigkeitseinschätzung führen müssen.