Die Vorinstanz verzichtete stillschweigend auf die Einreichung einer Duplik. Nachdem keine mündliche Verhandlung verlangt worden war, wurde die Sache am 17. September 2019 an der Sitzung der dritten Abteilung des Obergerichts in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und darüber entschieden. Das Obergericht wies die Beschwerde ab. Dem Begehren der Beschwerdeführerin gemäss Schreiben vom 20. September 2019 entsprechend, wird das Urteil mit schriftlicher Begründung eröffnet.