C. Gegen diese Verfügung richtet sich die von der Beschwerdeführerin persönlich erhobene Beschwerde ans Obergericht (act. 1). Mit Vernehmlassung vom 5. November 2018 (act. 4) verlangte die Vorinstanz deren Abweisung. Am 29. November 2018 gewährte der Einzelrichter der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Verbeiständung und beauftragte RA AA._____ mit der Rechtsverbeiständung. Am 29. März 2019 reichte der Rechtsvertreter innert erstreckter Frist eine mit präzisierten Rechtsbegehren versehene Replik ein (act. 12). Die Vorinstanz verzichtete stillschweigend auf die Einreichung einer Duplik.