B. Am 4. Januar 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Vorinstanz zum Leistungsbezug an wegen „psychischen und physischen Problemen“ (IV-act. 57). Die Vorinstanz holte hierauf erneut medizinische Berichte bei den behandelnden Ärzten ein und legte diese dem RAD zur Beurteilung vor. Im RAD-Bericht vom 23. März 2017 hielt Dr. B.__________ fest, die Unterlagen genügten nicht, um festzustellen, ob eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands vorliege oder nicht (IV-act. 63). Nach der Einholung weiterer Unterlagen erachtete Dr. B.___