A. Die am XX.XX.1976 geborene A.__________ (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) meldete sich mit Gesuch vom 9. April 2008 (IV-act. 1) erstmals bei der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Vorinstanz) zum Leistungsbezug an. Nach der Einholung diverser medizinischer Berichte und der Durchführung von zusätzlichen gutachterlichen Abklärungen verfügte die Vorinstanz am 15. Februar 2011 eine Abweisung des Leistungsbegehrens, da bei einem IV-Grad von 34% kein Rentenanspruch bestehe (IV-act. 54). Da eine Eingliederung zur Zeit nicht möglich sei, wurden ausserdem auch die Eingliederungsbemühungen abgeschlossen (IV-act. 55).