Gesamthaft gesehen geht aus den medizinischen Akten somit hervor, dass der Beschwerdeführer nach Ansicht von Dr. med. C___ Sehnenläsionen erlitten hat beziehungsweise nach der Meinung von Dr. med. D___ persistierende Gelenkschmerzen vorliegen. Jedoch fallen weder eine persistierende Arthralgie noch eine Sehnenläsion in die Liste der unfallähnlichen Körperschädigungen nach Art. 6 Abs. 2 UVG, da eine Sehnenläsion kein Sehnenriss im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG darstellt (KILIAN RITLER KIESER, Die unfallähnliche Körperschädigung (UKS), in: Unfall? Novembertagung 2015 zum Sozialversicherungsrecht, 2016, S. 112; ANDRÉ NABOLD, a.a.O., N. 47 zu Art. 6 UVG).