Der beratende Arzt der Versicherung X___, Dr. med. C___, Facharzt FMH Chirurgie, hielt in der Stellungnahme des medizinischen Dienstes vom 31. Mai 2018 fest, dass es sich beim Ereignis vom 9. Dezember 2017 nicht um eine gesicherte Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG handle. Es bestehe nur ein Verdacht auf Kapseltrauma/Zerrung Beugesehne Seite 6 Dig. IV rechts. Keine Diagnosen gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG seien Sehnenläsionen (Zerrungen und Dehnungen) (act. 5/M2).