Weder dass der Bügel oder Griff mit einer bestimmten Geschwindigkeit auf die Hand des Beschwerdeführers traf noch das Abrutschen infolge nicht richtigen Greifens stellte etwas „Programmwidriges“ dar. Somit ist anhand des vorgebrachten Sachverhalts in Bezug auf das Ereignis vom 9. Dezember 2017 ein Unfallereignis nach Art. 4 ATSG beziehungsweise das Unfallbegriffsmerkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht dargetan. 3.4 Zu prüfen bleibt, ob das beim Beschwerdeführer durch das Ereignis vom 9. Dezember 2017 festgestellte Beschwerdebild allenfalls eine unfallähnliche Körperschädigung darstellt, welche die Leistungspflicht der Vorinstanz zu begründen vermag.