Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ohne besonderes Vorkommnis bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2). Der äussere Faktor ist nur dann ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber, wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt (Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2013 vom 28. Januar 2014 E. 5.1 mit zahlreichen Hinweisen; ANDRÉ NABOLD, in: Hürzeler/Kieser [Hrsg.], UVG, 2018, N. 22 zu Art. 6 UVG).