Die Versicherung X___ wendet im Wesentlichen ein, das vom Beschwerdeführer als äusserer Faktor geltend gemachte Auftreffen des Bügels auf die Hand sei keineswegs ungewöhnlich und überraschend, sondern gewollt gewesen. Das nicht richtige Schliessen der Hand beziehungsweise das etwas Abrutschen der Hand entspreche einem inneren Faktor und etwa dem Wegrutschen einer schweren Bücherkiste. Der Unfallbegriff sei zu verneinen. Ferner liege keine Diagnose einer Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG vor. 3.3