3.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er habe die Versicherung X___ zweimal schriftlich darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Sachverhalt nicht korrekt beziehungsweise unvollständig wiedergegeben habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der äussere Faktor – mithin der überraschende Aufschlag des Haltegriffs in seine Hand – den Rahmen des Üblichen nicht sprenge. Seine Hausärztin sowie der Handchirurg hätten unfallbedingte Verletzungen festgestellt, so dass bei ihm zu prüfen sei, ob nicht eine Körperschädigung im Sinne der im Gesetz enthaltenen Liste vorliege.