Seite 14 f) Bei der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen kann man sich noch fragen, ob ein sog. Leidensabzug gerechtfertigt ist. Abschliessend beantwortet zu werden braucht dies aber nicht. Würde nämlich der laut Rechtsprechung höchstzulässige Wert von 25 % vom Invalideneinkommen abgezogen, resultierte ein Erwerbsausfall von Fr. 20‘092.-- ([Fr. 60‘312.-- abzüglich Fr. 53‘626.-- x 0.75 ) bzw. ein IV-Grad von 33 % ([Fr. 20‘092.-- / Fr. 60‘312.--] x 100), was noch nicht zum Bezug einer IV-Rente ausreicht.