stellen, die der versicherten Person (nach zumutbarer Behandlung und allfälliger Eingliederung) angesichts ihrer Ausbildung und ihrer physischen sowie intellektuellen Eignung zugänglich wären. Rechtsprechungsgemäss werden hierzu die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen (BGE 129 V 472 E. 4.2.1). c) Der Beschwerdeführer bringt nichts konkretes gegen die vorinstanzliche Rentenberechnung vor; er kritisiert die Einkommensberechnung einzig vor dem Hintergrund der seiner Meinung nach nicht nachvollziehbaren Arbeitsfähigkeitsschätzung durch das ABI.