Im Übrigen muss vor dem Hintergrund dieser Stellungnahme einmal mehr der subjektive Leidensdruck des Beschwerdeführers hinterfragt werden. Wie auch immer, zumal sich in den Akten nirgendwo eine pneumologische Fachbeurteilung findet, die Zweifel an einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit aus Sicht dieser Disziplin erweckt, ist letztlich auf die betreffende plausible Schlussfolgerung des ABI abzustellen. Dasselbe Fazit kann schliesslich auch für die allgemein-internistische und infektiologische Beurteilung gezogen werden.