Entgegen der Ansicht der IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung scheint es de facto auch nicht widersprüchlich, dass die Gutachter für den Versicherten, der anscheinend seit dem 9. Lebensjahr raucht, als Adaptionsprofil eine arbeitshygienisch einwandfreie Luft definiert haben. Das ABI wies ausdrücklich darauf hin, dass das Rauchen einen „erheblichen komplizierenden Faktor“ bei der Behandlung des Asthma bronchiale darstelle und der Versicherte ganz darauf verzichten sollte (Gutachten, Ziff. 4.2.7). Im Übrigen muss vor dem Hintergrund dieser Stellungnahme einmal mehr der subjektive Leidensdruck des Beschwerdeführers hinterfragt werden.