Indem das ABI ein eingeschränktes Belastungsprofil (Einhalten einer arbeitshygienischen Luft) definiert, scheint den beschriebenen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit hinreichend Rechnung getragen. Entgegen der Ansicht der IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung scheint es de facto auch nicht widersprüchlich, dass die Gutachter für den Versicherten, der anscheinend seit dem 9. Lebensjahr raucht, als Adaptionsprofil eine arbeitshygienisch einwandfreie Luft definiert haben.