c) Was die Fachdisziplin der Pneumologie angeht, erscheint es jedenfalls nachvollziehbar, dass das Asthma bronchiale beim Beschwerdeführer zum Ausschluss von schweren körperlichen Tätigkeiten führt. Soweit der Beschwerdeführer eine grundsätzlich uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten anzweifelt, ist dem nicht zu folgen. Indem das ABI ein eingeschränktes Belastungsprofil (Einhalten einer arbeitshygienischen Luft) definiert, scheint den beschriebenen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit hinreichend Rechnung getragen.