b) Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er befinde sich aufgrund der betreffenden somatischen Leiden in ständiger ärztlicher Behandlung (Dr. D.__________, Kantonsspital St. Gallen, Klinik für Infektiologie etc.). In der IV-Akte sei dies umfassend dokumentiert. Es sei daher in keiner Weise nachvollziehbar, dass die Gutachter des ABI aufgrund ihrer „Untersuchungen“ zum Ergebnis gelangt seien, die somatischen Leiden seien ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.