3.3.2 a) Im Folgenden ist noch auf die somatischen Beurteilungen des ABI einzugehen. Dem Gutachten ist zu entnehmen, aus pneumologischer Sicht bestehe aufgrund der Diagnose Asthma bronchiale eine Arbeitsunfähigkeit für schwere körperliche Tätigkeiten. Dagegen bestehe unter der Voraussetzung einer einwandfreien arbeitshygienischen Luft in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit.