In diesem Sinne ist auf einen aktuellen Entscheid des Bundesgerichts hinzuweisen. Dieses hatte in einem ähnlichen Fall festgehalten, der behandelnde Arzt habe sich offenbar in einem Umfang mit den Interessen seines Patienten identifiziert, welcher über das normale Mass, welches von einem behandelnden Arzt zu erwarten sei, hinausgehe (vgl. Urteil 8C_79/2018 vom 6. Juni 2018). Im vorliegenden Fall ist mit Blick auf die ausführlichen Stellungnahmen von Dr. C.__________ im Beschwerdeverfahren letztlich ein analoges Fazit zu ziehen, zumal der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers diese Einschätzungen in seinen Rechtsschriften in weiten Zügen wiedergab.