bestimmte Titel oder Zertifizierungen des behandelnden Arztes ändern nichts an seiner Vertrauensposition im Verhältnis zum Patienten und dies schliesst die Eignung seiner Einschätzungen für eine versicherungsmedizinische Beurteilung im Grundsatz aus (vgl. oben a)). Schliesslich und vor allem ist hier aber auch mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass sich Dr. C.__________ im vorliegenden Fall auffällig stark für seinen Patienten engagiert hat. Es ist in der Tat ungewöhnlich, dass ein behandelnder Arzt im streitigen Rentenverfahren derart umfassend Partei für seinen Patienten ergreift. In diesem Sinne ist auf einen aktuellen Entscheid des Bundesgerichts hinzuweisen.