Gemäss diesen Erwägungen geht die beschwerdeführerische Kritik gänzlich fehl. Wie gesehen ist es mitnichten zutreffend, dass das ABI im Sinne eines Gültigkeitserfordernisses für das Gutachten ein Mini-ICF- APP hätte durchführen müssen. Über die Art der gutachterlichen Untersuchung entscheidet alleine der beauftragte Gutachter anhand des konkreten Falls. Für die versicherungsmedizinische Massgeblichkeit eines Gutachtens ist einzig zu fordern, dass die Kriterien gemäss BGE 125 V 351 (vgl. oben E. 3.3 a. E.) eingehalten werden. Nicht mehr und nicht weniger.