Im selben Entscheid hatte es aber auch ausdrücklich betont, dass weder Gesetz noch Rechtsprechung vorschreiben würden, welche Methoden und Klassifizierungssysteme die Arztperson zur Einschätzung der unter Berücksichtigung gesundheitlicher Leiden noch gegebenen Arbeitsfähigkeit zu verwenden hat (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 4.2 ff.). Was den Zusammenhang zu BGE 141 V 281 betrifft, in welchem bei somatoformen Schmerzstörungen die sog. Überwindbarkeitsvermutung durch die Pflicht zur Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens ersetzt wurde, ist an den Ausführungen des Beschwerdeführers einzig richtig,