Das Bundesgericht hatte dann schliesslich nach ausführlicher Prüfung zwar erklärt, dass dem Beizug des Mini-ICF- APP bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nichts im Wege stehe. Im selben Entscheid hatte es aber auch ausdrücklich betont, dass weder Gesetz noch Rechtsprechung vorschreiben würden, welche Methoden und Klassifizierungssysteme die Arztperson zur Einschätzung der unter Berücksichtigung gesundheitlicher Leiden noch gegebenen Arbeitsfähigkeit zu verwenden hat (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 4.2 ff.).