Es hielt deren Eignung für eine Begutachtung mithin noch zu wenig abgeklärt und es verwies diesbezüglich auf ein entsprechendes Forschungsprojekt (E. 5.2). Das Bundesgericht hatte dann schliesslich nach ausführlicher Prüfung zwar erklärt, dass dem Beizug des Mini-ICF- APP bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nichts im Wege stehe.