In dem fraglichen Fall war aber gerade strittig, ob das Mini-ICF-APP bereits genügend erforscht sei, um als Grundlage für eine Begutachtung dienen zu können. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich als urteilende Vorinstanz war in seinem Entscheid IV.2013.771 vom 17. April 2014 davon ausgegangen, dass sich die Kriterien gemäss ICF in der Schweiz noch nicht durchgesetzt hätten. Es hielt deren Eignung für eine Begutachtung mithin noch zu wenig abgeklärt und es verwies diesbezüglich auf ein entsprechendes Forschungsprojekt (E. 5.2).