Und schliesslich hatte der Versicherte auch noch nach seiner Einreise in die Schweiz während neun Jahren als Maschinist gearbeitet, ohne dass hierzu irgendwelche physischen oder psychischen Leistungsdefizite dokumentiert wären. Im Ergebnis besteht damit auch kein Anlass, am Fehlen einer Dysthymie (und entsprechend auch einer „Double Depression“) zu zweifeln.