Sie stehen vielmehr im Widerspruch zur übrigen Aktenlage. Das ABI hatte wie erwähnt davon gesprochen, dass der Versicherte früher normal sozialisiert und voll leistungsfähig gewesen sei, und auch der Versicherte selber hatte im Rahmen der ABI-Untersuchung anscheinend ausgeführt, er habe „im Beruf gearbeitet“ (Gutachten, Ziff. 4.1.1.2, S. 13, unten), ohne präzisierend auf irgendwelche Einschränkungen hinzuweisen. Und schliesslich hatte der Versicherte auch noch nach seiner Einreise in die Schweiz während neun Jahren als Maschinist gearbeitet, ohne dass hierzu irgendwelche physischen oder psychischen Leistungsdefizite dokumentiert wären.