Eine unvollständige Befunderhebung bzw. Begutachtung durch das ABI ist damit aber nicht belegt; vielmehr könnte der betreffende Umstand auch damit zusammenhängen, dass der Versicherte bei der Abklärung im ABI offenbar eher seine somatischen Probleme in den Vordergrund stellte (vgl. Gutachten, Ziff. 4.1.10.1, S. 15, letzter Absatz und Ziff. 4.1.3). Es sei an dieser Stelle auch erwähnt, dass der Gutachter über die psychotherapeutische Behandlung bei Dr. C.__________ im Bilde war (vgl. Gutachten, Ziff. 4.1.7). Letztlich ist davon auszugehen, dass der ABI-Gutachter die Relevanz der erhobenen Befunde einfach anders gewürdigt hat als der behandelnde Arzt.