Eine Dysthymie hingegen fällt unter dem Code F34.1 in den Abschnitt „Affektive Störungen“ (F3). Vorliegend ist nun festzustellen, dass der ABI-Gutachter von der Anamnese des Beschwerdeführers volle Kenntnis hatte (Gutachten, Ziff. 4.1.1). Er war somit über ungünstige Umstände wie das Drogenproblem des Versicherten oder jenen betreffend den Tod von dessen Mutter informiert. Weiter wurden die psychopathologischen Befunde ausführlich erhoben und der psychische Gesundheitsschaden detailliert wiedergegeben (Gutachten, Ziff. 4.1.2 und 4.1.10.1). Mit Blick auf diese umfassenden Untersuchungen wie eben auch aufgrund der