c) Der Beschwerdeführer wendet ein, das Gutachten sei insoweit widersprüchlich, als einerseits festgehalten werde, dass die lebensgeschichtlichen Belastungen mit zerrütteten Familienverhältnissen in der Kindheit und mehrfach erlebter Gewalt bis nach dem Pubertätsalter bestehen würden, die als solche eine deutliche Relevanz hätten, um sich negativ auf die Gesundheitsentwicklung auszuwirken und dass die derzeitige Prognose aufgrund des chronischen Verlaufs und der deutlich ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung ungünstig sei. Nur zwei Seiten später habe der untersuchende Arzt hingegen ausgeführt, dass eine Persönlichkeitsstörung zu verneinen sei. Hätte der untersuchende