Bezogen auf die Selbsteinschätzung des Versicherten bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen selbiger und der gutachterlichen Beurteilung. Der Versicherte fühle sich aufgrund seiner Beschwerden nicht mehr arbeitsfähig. Diese Selbsteinschätzung könne aufgrund der vorliegenden polydisziplinären Befunde indes nicht hinreichend begründet werden. Es bestehe eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, zudem habe der Versicherte angegeben, seine Medikamente regelmässig einzunehmen. Die abgenommenen Medika- menten-Spiegel würden jedoch auf eine schlechte Compliance hinweisen (IV-act. 65/25).